Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23. Januar 2021
Die Landesregierung hat am 23. Januar 2021 die fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 25. Januar 2021 in Kraft.
Wesentliche Änderungen:
in einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Darunter versteht man OP-Masken oder FFP2 Masken bzw. Masken mit vergleichbarem Standard (KN 95/N95). Hierzu zählen die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, Arztpraxen, Einzelhandel und Arbeits- und Betriebsstätten. Kinder bis 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativen Antigenttest oder mit einer FFP-Maske oder vergleichbarem Standard zulässig
Beim Besuch von stationären Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen ist ein negativer Antigenttest und ein Atemschutz verpflichtend, der die Anforderungen des Standards FFP2, KN95, N95 erfüllt
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürften ihre Dienstleistungen anbieten.
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten verboten
Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt (ab 27. Januar 2021)
Die Verordnung können Sie hier einsehen:
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